STEUERLICHE AUSWIRKUNG DER STAF-VORLAGE
Am 29. April 2019 wurde das Bundesgesetz über die Steuerreform und die
AHV-Finanzierung (STAF) von den Stimmbürgern angenommen. Somit ist das
Holdingprivileg in der Schweiz definitiv Geschichte. Um auch international
operierende Gesellschaften in der Schweiz zu halten, ermöglicht nun das neue
Gesetz den Kantonen diverse Steuerinstrumente zu implementieren, um die
Attraktivität der Standorte zu erhalten. Ebenfalls erhalten die Kantone etwas
mehr Geld aus der direkten Bundessteuer. Das Bundesgesetz wird am 1. Januar
2020 in Kraft treten.
Der Kanton Zürich hat nun bereits im April eine Umsetzungsvorlage für die
Steuerreform ausgearbeitet. Diese Vorlage unterliegt dem obligatorischen
Referendum und wird im September 2019 den Stimmberechtigten des Kantons
vorgelegt. Voraussetzung für das Inkrafttreten der kantonalen Massnahmen ist
die Annahme dieses Referendums.
Dies sind nun die wichtigsten Auswirkungen der Vorlage für die steuerpflichtigen
Unternehmen und Personen im Kanton Zürich:
- Die Besteuerung von Dividenden von Gesellschaftern, die über 10% der
Anteile halten, wird bei der Bundessteuer neu auf 70% (vorher 60%) erhöht. - Der kantonale Steuersatz von zurzeit 8% bei den Unternehmenssteuern soll in
einem ersten Schritt auf 7% gesenkt werden. Die Dividenden sollen weiterhin
zu 50% besteuert werden. In einem weiteren Schritt soll in den nächsten drei
Jahren der Unternehmenssteuersatz auf 6% gesenkt werden, wobei die
Dividendenbesteuerung auf 60% erhöht werden würde. Dieser zweite Schritt
ist aber noch nicht Teil des Referendums. - Die privilegierte Holdingbesteuerung beim Kanton fällt weg. Dies hat nur auf
die wenigsten KMU-Holdings einen Einfluss. Den Beteiligungsabzug wird es
weiterhin unbeschränkt geben. Somit sind die Erträge aus Dividenden von
Beteiligungen bei der Holding nicht steuerbar. Die Kapitalsteuer bei einer
Holdinggesellschaft betrug bis anhin nur 20% der normalen Kapitalsteuer.
Auch dies wird durch eine neue Massnahme ausgeglichen. Vom steuerbaren
Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, auf Patente und auf Darlehen an
Konzerngesellschaften entfällt, können zukünftig für die Kapitalsteuer 90%
abgezogen werden. So wird verhindert, dass z. B. eine Beteiligung, die in einer
Holding verbucht ist, zweimal besteuert wird, und die Kapitalbesteuerung der
Holding wird somit stark reduziert. - Es soll bei den Unternehmen zukünftig ein Abzug für einen Eigenkapitalzins
vorgenommen werden können. Auf einem sogenannten Sicherheitseigenkapital,
das heisst jenem Eigenkapital, welches langfristig über dem für die
Geschäftstätigkeit notwendigen durchschnittlichen Eigenkapital liegt,
wird ein kalkulatorischer Zinsabzug gewährt. Somit werden stark kapitalisierte
Gesellschaften von dieser Massnahme profitieren. - Für Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Inland soll über den
geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus ein zusätzlicher Abzug von
50% möglich sein. Der zusätzliche Abzug ist nur zulässig für Forschungs- und
Entwicklungsaufwendungen, die dem Unternehmen unmittelbar selbst oder
mittelbar durch Dritte im Inland entstanden sind. Nach den Vorgaben des
Bundesrechts gelten als Zusatzabzug qualifizierende Forschung und
Entwicklung, die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte
Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung
und der Innovation. - Erfolge aus Patenten und vergleichbaren Rechten können auf Antrag mit einer
Ermässigung von 90% zum steuerbaren Reingewinn gerechnet werden. Das
Gesetz umschreibt abschliessend, was als Patent anerkannt wird. Im Unterschied
zur letzten Unternehmenssteuervorlage sind grundsätzlich nur noch
eingetragene Patente darunter zu verstehen. - Insgesamt ist aber die gesamte Steuerentlastung aus dem Eigenkapitalzinsvorteil,
den Forschungs- und Entwicklungskosten und aus der Patentbox auf maximal
70% begrenzt.
Die meisten Massnahmen werden eher grössere, internationale Gesellschaften betreffen.
Es sind diese Gesellschaften, die bis anhin auch vom Holdingprivileg profitiert haben.
Eine Ausrichtung der besonderen Massnahmen auf diese Gesellschaften ist daher
sicherlich sinnvoll und nachzuvollziehen.
Für die KMU-Betriebe ist sicherlich zu prüfen, ob eventuell trotzdem von den
Massnahmen profitiert werden kann. In jedem Falle können auch die KMUs über
den tieferen Steuertarif profitieren.
Die spätere Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 60% ist sicherlich der
weiteren Steuertarifsenkung auf 6% geschuldet. Insgesamt sollte die Steuerbelastung
dadurch aber nicht zunehmen. Kurzfristig, also noch dieses Jahr, ist zu überlegen,
grosszügigere Dividenden zu sprechen und damit zumindest von der günstigeren
Besteuerung bei der Bundessteuer zu profitieren. Diese Überlegung ist aber in eine
vernünftige, betriebswirtschaftliche Planung einzubinden. Nur steuerlich bedingte
Hauruck-Übungen sind zu vermeiden.
Thomas Witschi
